§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Schießsportgruppe IPA Mönchengladbach. Das Kürzel IPA bedeutet „International Police Association“.

Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsportes. Der Schießsport wird nach den Regeln eines anerkannten deutschen Schießsportverbandes durchgeführt. Der Verein ist in der Wahl des Verbandes frei. Zur Erfüllung dieser Ziele sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, sich dem gewählten Verband anzuschließen und nach dessen Regelwerk den Schießsport zu betreiben, einen Nachweis über ihre Schießsportaktivitäten zu führen mindestens, zweimal im Jahr an ordentlichen Schießwettbewerben teilzunehmen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Als Teil der IPA – Verbindungsstelle Mönchengladbach ist es auch Zweck des Verein, durch den Schießsport die freundschaftlichen Beziehungen zu Polizeikollegen und sonstigen Staatsdienern im In - und Ausland zu pflegen und zu fördern bzw. neue Freundschaften zu suchen. Hierzu kann dem Verein auch ohne Mitgliedschaft in einem Schießsportverband beigetreten werden. Diese Mitglieder zählen dann jedoch im Verein nicht als „Sportschützen“, sondern als „Schützen“

Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in die „International Police Association“ in der Sektion seines jeweiligen Landes erfüllt. (Bei dem Begriff "Mitglieder" sind immer beide Geschlechter gemeint) 

Dies sind zum Beispiel: Polizeibeamte und Zoll (weltweit), Bundespolizei und die Angehörigen der genannten Gruppen. 

Die SSG IPA Mönchengladbach erweitert die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Gegensatz zur IPA Deutsche Sektion auch auf Institutionen, mit denen die Deutsche Polizei im täglichen Alltag zusammen arbeitet. 

z.B.:
- Militärpolizei aller Länder
- Polizei und Militärpolizei unterstützende Einheiten
- Bundeswehr / Feldjäger 

Die Aufzählung ist nicht abschließend und kann in der Jahreshauptversammlung per Beschluss erweitert werden. 

Ausgeschlossen sind Privatpersonen. 

Der Aufnahmeantrag wird schriftlich an die Schießsportgruppe IPA Mönchengladbach gestellt. 

Bei dem Begriff "Mitglieder" handelt es sich in jedem Fall um weibliche und männliche Mitglieder. 

Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung, durch Ausschluß (einfache Mehrheit der Mitglieder des Verein), oder durch das Versterben des Mitgliedes.

§ 4
Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag pro Jahr errechnet sich aus dem Beitrag für den Verband, Kosten für die Anmietung der Schießstätte und der Umlage für notwendige Mittel. Der Beitrag wird vorläufig auf 180 €/Jahr für Erwachsene und 100 € für Jugendliche, Schüler und Auszubildende festgelegt. Familienmitglieder zahlen den halben Beitrag. 

Mitglieder, die dienstlich oder wegen Krankheit für längere Zeit nicht am Vereinsleben teilnehmen können zahlen einen um 50% gekürzten Beitrag für das laufende Jahr oder bekommen am Jahresende den halben Beitrag ausbezahlt oder für das nächste Sportjahr verrechnet. 

Der Beitrag kann bei der Mitgliederversammlung bei Bedarf geändert werden und bedarf der Abstimmung. 

Der Jahresbeitrag ist auf das Vereinskonto einzuzahlen.

§ 5
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: 

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung 

Zu 1.: 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Sekretär oder Geschäftsführer und dem Kassenführer.
Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden. (s. § 5a) 

Eine Mitglied des Vorstandes darf maximal 2 Ämter inne haben. 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt / bestätigt. Nach Ablauf der Amtszeit sind Neuwahlen durchzuführen. Der Vorstand muss aus Polizeibeamten oder/und IPA-Mitgliedern bestehen. Wiederwahlen sind zulässig. 

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Mitgliedern Termine von ordentlichen Wettkämpfen zu benennen, den Kontakt zum Dachverband zu fördern, Anträge von Mitgliedern bezüglich waffenrechtlicher Befürwortungen auf deren Richtigkeit zu überprüfen und abzuzeichnen. Den Trainingsbetrieb und das Vereinsleben zu organisieren und mit dem Schießstandbetreiber einen Nutzungsvertrag zu erstellen. Waffenrechtliche Anträge durch den Verein an die Behörden oder den Dachverband sind nur mit der Unterschrift des Vorsitzenden – in dessen Abwesenheit mit der Unterschrift des Vertreters zulässig. 

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. 

Zu 2.: 

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist 

- die Wahl / Bestätigung des Vorstandes
- die Abstimmung über eingebrachte Vorschläge 
- die Abstimmung über Beitritt und Austritt von Mitgliedern
- die Abstimmung über die Mitgliederbeiträge 
- das Befinden über die Weiterführung oder Auflösung des Verein
- das Befinden über alle sonstigen Eingaben 

Bei den Abstimmungen/Wahlen ist eine einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder ausreichend. Für den Beschluss über die Auflösung des Verein ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

§ 5a
Beisitzer / erweiteter Vorstand

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer bzw. einen erweiterten Vorstand zu seiner Unterstützung bestellen.
Hierzu gehören ohne Wahl die Vereinstrainer. 
Ansonsten jedes durch die Mitgliederversammlung für eine zu übernehmende Aufgabe gewählte Mitglied. 
(z.B. der Jugendobmann / die Jugendobfrau)


Festgestellt bei der Mitgliederversammlung am 08.04.2010